| LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINES II. ANGEBOTE 2. Sämtliche von uns überreichten Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Pläne und Zeichnungen, bleiben auch nach Übergabe an den Kunden unser Eigentum und dürfen dritten Personen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht zugänglich oder bekannt gemacht werden. III. PREISE IV. LIEFERUNG 2. Beim Eintritt höherer Gewalt (z.B. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen), betrieblicher oder außerbetrieblicher Unglücksfälle jeder Art, behördlicher Maßnahmen oder andere unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Streiks, Aussperrungen, Fabrikationsstörungen, sowie Transportschwierigkeiten) bei uns oder unseren Lieferanten sowie überhaupt bei allen Verzögerungen, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen (z.B. einfacher Verzug eines Lieferanten), sind wir jedenfalls von der Verpflichtung zur Lieferung zum vereinbarten Termin entbunden. Es steht uns in solchen Fällen frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nach unserer Wahl auch für etwaige noch nicht fällige Folgelieferungen. 3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und diese gesondert
in Rechnung zu V. GEFAHRENÜBERGANG VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 2. Als Bezahlung gelten nur Zahlungen in barem Geld sowie Überweisungen,
welche zu einer
unbedingten und unwiderruflichen Gutschrift auf unserem Konto führen.
Wechsel und Schecks
werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung, jedenfalls aber
nur zahlungshalber, entgegengenommen. Die damit verbundenen Diskont- und Wechselspesen trägt
der Käufer. Eine
Gewähr für rechtzeitiges Inkasso und rechtzeitigen Protest übernehmen
wir nicht. 4. Zahlungen an Inkassanten oder Auslieferer sind nur dann schuldbefreiend, als sich gegenüber dem Käufer diese entweder mit einer schriftlichen Inkassovollmacht ausweisen oder eine Firmenmäßig gefertigte Quittung ausfolgen. 5. Gegen unsere Ansprüche ist eine Aufrechnung ausschließlich mit den von uns im Einzelfall anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zulässig. 6. Wir sind jederzeit berechtigt, für eine kreditierten Kaufpreis ohne Angabe von Gründen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu begehren. Entspricht der Käufer einem solchen Begehren nicht, wird unsere Forderung sofort fällig. 7. Eine Stundungsvereinbarung ist nur gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurde. Sie ist jederzeit widerruflich. 8. Es bleibt uns überlassen, auf welche fälligen Forderungen wir Zahlungen verrechnen. VII. VERZUG VIII. EIGENTUMSVORBEHALT 2. Der Käufer hat die Vorbehaltswaren ausreichend gegen Feuer, Diebstahl und sonstigen Gefahren zu versichern. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden, sonst ein Anspruch von Dritten auf sie erhoben wird oder unser Eigentumsrecht an ihnen in einer anderen Form beeinträchtigt wird. 3. Der Käufer ist vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht berechtigt. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Käufer nur berechtigt, solange er alle seine Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere uns gegenüber nicht mit der Bezahlung irgend einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, und sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen erfüllt sind. Wir sind jedenfalls berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Zahlungsverzug oder Vermögensgefährdung) in der Sphäre des Käufers - auch ohne Rücktritt vom Vertrag - vorhandene Waren jederzeit zurückzufordern oder deren Sicherstellung (z.B. in einem Lagerhaus) auf Kosten des Käufers zu verlangen oder selbst durchzuführen. Die zurückgeforderten Vorbehaltswaren werden nach unserer Wahl zum branchenüblichen Preis verkauft oder gerichtlich der außergerichtlich versteigert. Der Erlös kann von uns zur Tilgung aller offenen Forderungen verwendet werden. 4. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren einschließlich entsprechender Forderungen aus Wechsel oder Scheck mit allen Nebenrechten zahlungshalber an uns ab. Er hat dies bei Entstehung jeder einzelnen Forderung durch einen datierten Abtretungsvermerk in seinen Geschäftsbüchern zu beurkunden. Im Falle des Verzuges mit der Zahlung ist der Käufer verpflichtet, offene Forderungen aus dem Weiterverkauf unserer Waren,. gleichgültig ob verarbeitet oder unverarbeitet, hinsichtlich Höhe und Schuldner bekannt zu geben. Der Käufer bevollmächtigt uns unwiderruflich, in seinem Namen die Schuldner von der Abtretung zu verständigen. Bis auf Widerruf ist der Käufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf selbst einzuziehen. 5. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Einsicht in alle Unterlagen
über Weiterverkäufe zu gewähren und uns Zutritt zu noch
vorhandenen Waren zu gestatten. Zu diesem Zweck geben
wir dem Käufer schriftlich einen Termin an einem Werktag zu den normalen
Geschäftszeiten
bekannt. Sollten die Räume, in denen sich die Vorbehaltsware befindet,
zum bekannt gegebenen
Termin verschlossen sein, sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Käufers
unter Beiziehung IX. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND X. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ 2. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch unser grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht wurde. Der Käufer hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. 3. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind überdies ausgeschlossen, wenn nicht eine schriftliche Mängelrüge innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware uns gegenüber erhoben wird. XI. FOLGESCHÄDEN XII. IRRTUM XIII. SONSTIGES 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wels. Auf alle Streitigkeiten zwischen dem Käufer und uns findet ausschließlich Österreichisches Recht Anwendung. |
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