Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Jessernigg, 2020

 

1. ALLGEMEINES

Sofern nicht schriftlich ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle erteilten Aufträge ausschließlich die folgenden AGB. Soweit nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, den Vertragspartner bekanntgegebenen AGB.

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

Der Käufer erklärt sich durch Vertragsabschluss mit den nachstehenden AGB einverstanden.

 

2. ANGEBOTE / VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind auf Grundlage der jeweils gegebenen Verhältnisse erstellt.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 

3. PREISE

Unsere Preise (Euro), insbesondere in Anboten und Preislisten, verstehen sich ab Lager einschließlich Zoll und sonstigen Einfuhrabgaben, jedoch ohne Mehrwertsteuer, sowie ohne Montage- und Inbetriebsetzungskosten.

Sollten sich die Lohnkosten danach aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierungen, etc. verändern, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurde im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

Abholung durch den Käufer berechtigt nicht zum Abzug einer Abholvergütung. Unsere Preislisten sind jedenfalls stets unverbindlich.

 

4. BEIGESTELLTE WARE

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien von Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt dem Kunden einen Zuschlag von 25 Prozent des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen.

4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

 

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung oder ausdrücklich anders lautender Angabe auf Rechnung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware / Erbringung der Leistung zu bezahlen.
Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung anerkannt.

5.2. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Wechsel und Schecks werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber, entgegengenommen. Die damit verbundenen Diskont- und Wechselspesen trägt der Käufer. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso und rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

5.3. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird, oder andere Umstände beim Besteller eintreten, die nach unserer Auffassung eine auf welche Art immer eingeräumte Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen (z.B. Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenssituation des Käufers, Zahlungsverzug), sind wir berechtigt, die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben wurden – sofort fällig zu stellen.

5.4. Zahlungen an Inkassanten oder Auslieferer sind nur dann schuldbefreiend, als sich gegenüber dem Käufer diese entweder mit einer schriftlichen Inkassovollmacht ausweisen oder eine Firmenmäßig gefertigte Quittung ausfolgen.

5.5. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.6. Wir sind jederzeit berechtigt, für einen kreditierten Kaufpreis ohne Angabe von Gründen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu begehren. Entspricht der Käufer einem solchen Begehren nicht, wird unsere Forderung sofort fällig.

5.7. Eine Stundungsvereinbarung ist nur gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurde. Sie ist jederzeit widerruflich.

5.8. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.10. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von Euro 40,– zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.

 

6. VERZUGSZINSEN

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozent jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

 

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

8. LIEFERUNG

8.1. Nur schriftlich vereinbarte Lieferfristen werden Vertragsinhalt. Auch in diesem Fall gelten die vereinbarten Fristen nur als Richtwerte, so dass nur erhebliche, von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldete Verzögerungen Ansprüche gegen uns begründen.

8.2. Beim Eintritt höherer Gewalt (z.B. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Explosionen), betrieblicher oder außerbetrieblicher Unglücksfälle jeder Art, behördlicher Maßnahmen oder andere unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Pandemien, Epidemien, Streiks, Aussperrungen, Fabrikationsstörungen, sowie Transportschwierigkeiten, etc.) bei uns oder unseren Lieferanten sowie überhaupt bei allen Verzögerungen, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen (z.B. einfacher Verzug eines Lieferanten), sind wir jedenfalls von der Verpflichtung zur Lieferung zum vereinbarten Termin entbunden. Es steht uns in solchen Fällen frei, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nach unserer Wahl auch für etwaige noch nicht fällige Folgelieferungen.

8.3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und diese gesondert in Rechnung zu stellen. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten.

8.4. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus geschoben.

 

9. BEHELFSMÄSSIGE INSTANDSETZUNG

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

 

10. GEFAHRENÜBERGANG

10.1. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit halten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

10.2. Die Gefahr des Transportes geht auf dem Käufer über, sobald die Ware an ihn oder an einem von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat der Käufer selbst den Beförderungsvertrag beschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw. den Käufer über.

 

11. ANNAHMEVERZUG

11.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte, Teile und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

11.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von Euro 25,– pro Tag/pro Maschine bzw. 5 Prozent vom Kaufpreis des Ersatzteilwertes zusteht.

11.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 18 Prozent des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

11.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.

12.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat der dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest sechs Wochen fällig sind und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.

 

13. SCHUTZRECHTE DRITTER / SCHUTZ VON PLÄNEN UND UNTERLAGEN / GEHEIMHALTUNG

13.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

13.2. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

13.3. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

13.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

14. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

14.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

14.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

14.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

14.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

14.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

14.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

14.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

14.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

14.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

14.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

14.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

14.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

14.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

14.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

14.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

14.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

14.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

14.18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

14.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

14.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

14.21. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

14.22. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

14.23. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

14.24. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.

14.25. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

14.26. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

14.27. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinem Gunsten abgeschlossen Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur in Anspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

14.28. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zahlungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren von Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausweichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

14.29. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

 

15. PRODUKTHAFTUNG

Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

16. SALVATORISCHE KLAUSEL

16.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

16.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

17. IRRTUM

Irrtümer beim Vertragsabschluss können von uns auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht rechtzeitig aufgeklärt wurden oder dem Käufer nicht hätten auffallen müssen, falls wir dem Käufer jenen Nachteil ersetzen, welcher ihm bei rechtzeitiger Geltendmachung des Irrtums nicht entstanden wären. Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler in Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Dokumenten, können von uns jederzeit korrigiert werden.

 

18. ALLGEMEINES

18.1. Es gilt österreichisches Recht.

18.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

18.3. Erfüllungsort ist Marchtrenk / Stockerau

18.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.

18.5. Änderung eines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.